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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Elisabeth Veronica Mess, emconceptual

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Elisabeth Veronica Mess, emconceptual (im Folgenden Kommunikationsdesignerin genannt) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. 

1.2 Die AGB der Kommunikationsdesignerin gelten auch, wenn der Kommunikationsdesignerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Kommunikationsdesignerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Partei en. Der Kommunikationsdesigner schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Produktionsangebote

3.1 Der Auftraggeber kann sich von der Kommunikationsdesignerin ein unverbindliches Angebot erstellen lassen. Alle im Angebot gekennzeichneten „Festpreise“ werden garantiert. Die Preise staffeln sich ansonsten nach Art, Umfang und Komplexität des jeweiligen Projektes. Änderungen, zusätzliche Inhalte oder ähnliches während der Produktion oder nach Fertigstellung des Projektes bedeuten möglicherweise zusätzliche Kosten, die nicht im Angebot enthalten sind.

3.2 Sämtliche für einen Pitch erstellte Angebote gelten zunächst als unverbindlich. Erst nach Zusage des Auftraggebers werden alle Posten konkret recherchiert und ggf. angepasst. Die maximale Höhe der Abweichung zum Ursprungsangebot beträgt dabei 25 Prozent.

Sämtliche für einen Pitch oder im Vorfeld einer Auftragsbestätigung erstellten Konzeptpapiere, Präsentationen und die darin enthaltenen vorgestellten Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne eine Genehmigung von der Kommunikationsdesignerin verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.

Anfallende GEMA-Gebühren / Lizenzierungskosten für verwendete Grafikelemente, Illustrationen, Schriften oder Musikstücke sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Bestehende Nutzungsrechte werden von der Kommunikationsdesignerin geklärt.

4. Vergütung

4.1 Sämtliche Leistungen, welche die Kommunikationsdesignerin für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Kommunikationsdesignerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Kommunikationsdesignerin, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Kommunikationsdesignerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
4.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
4.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von der Kommunikationsdesignerin finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄4 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄4 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄2 nach Ablieferung.

5.2 Für den Fall, dass aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen des Auftraggebers der Arbeitsaufwand über der bei Auftragserteilung genannten Höhe liegt, behält sich die Kommunikationsdesignerin entsprechende Preisanpassungen vor.

Werden vom Auftraggeber kurz bevor oder während eines laufenden Projekts weitergehende Leistungen verlangt, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, so werden diese gemäß ihrer Art und des Umfangs zusätzlich und in Absprache mit dem Auftraggeber berechnet.

5.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

5.4 Das Honorar ist mit Abnahme des Materials oder nach Projektabschluss innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsfristen erfolgen ausschließlich nach individueller Absprache mit der Kommunikationsdesignerin, und werden schriftlich im Angebot und / oder auf der Rechnung vermerkt. Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe des Materials, so gilt die Abnahme als erfolgt.
5.5 Bei Zahlungsverzug kann die Kommunikationsdesignerin bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Nutzungsrechte

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleiben alle gelieferten Waren, Bildrechte sowie sämtliches Produktionsmaterial Eigentum der Kommunikationsdesignerin.

6.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Kommunikationsdesignerin neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Kommunikationsdesignerin werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 

6.2 Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Produktionsfirma nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).

6.3 Die Kommunikationsdesignerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
6.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der 

Kommunikationsdesignerin.

6.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
6.6 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Kommunikationsdesignerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden (§ 14 Urhebergesetz). Die Kommunikationsdesignerin hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

6.7 Die Kommunikationsdesignerin untersagt die Vervielfältigung aller von der Kommunikationsdesignerin hergestellten Medien sowie die Unkenntlichmachung der Urheberschaft. Ausnahmen bedürfen immer der Schriftform.

7. Namensnennungspflicht

Die Kommunikationsdesignerin ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Kommunikationsdesignerin namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen- unüblich ist.

8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

8.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.

8.2 Die Kommunikationsdesignerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Kommunikationsdesignerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

8.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Kommunikationsdesignerin ab - geschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kommunikationsdesignerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Kommunikationsdesignerin ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

8.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

9. Eigentum an Entwürfen und Daten

9.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
9.2 Die Originale sind der Kommunikationsdesignerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
9.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Kommunikationsdesignerin. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

9.4 Hat die Kommunikationsdesignerin dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
9.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Kommunikationsdesignerin Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch die Kommunikationsdesignerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Kommunikationsdesignerin bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Die Kommunikationsdesignerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Kommunikationsdesignerin nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss die Kommunikationsdesignerin für seine Werbezwecke selbst einholen.

11. Fremdmaterial

11.1 Jedes vom Auftraggeber übersandte Dokument (Dateien) wird von der Kommunikationsdesignerin als endgültige Fassung angesehen, solange nichts anders lautendes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder nach Projektende sind möglicherweise mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche nicht im Preisangebot enthalten sind.

11.2 Vertraulichkeit: Alle Ausgangsdokumente (Dateien), die der Auftraggeber der Kommunikationsdesignerin zur Verfügung stellt, sind als vertraulich anzusehen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Insofern nichts anders lautend vereinbart, darf die Kommunikationsdesignerin jedoch einzelne Teile zu Bearbeitungszwecken an Dritte weitergeben. Die Subauftragnehmer sind ebenfalls ausdrücklich an diese Regelung gebunden.

12. Haftung

12.1 Die Kommunikationsdesignerin haftet nur für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei nachweislichen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, jedoch maximal in Höhe des Auftragswertes.

Für Mängel, die auf Versäumnissen des Auftraggebers bzw. auf unvollständigen, unrichtigen oder unleserlichen Vorlagen beruhen, haftet die Kommunikationsdesignerin nicht.

12.2 Für den Fall, dass die Kommunikationsdesignerin durch höhere Gewalt an der fristgerechten Durchführung des beauftragten Projektes gehindert wird, muss sie den Auftraggeber schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, dürfen die Produktionsfirma und der Auftraggeber gleichermaßen sofort vom Projekt zurücktreten, wobei der Auftraggeber die Produktionsfirma für die bereits geleistete Arbeit vollständig bezahlen muss. Soweit möglich, hilft die Kommunikationsdesignerin dem Auftraggeber bei der Auswahl eines geeigneten Ersatz-Auftragnehmers. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen, zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen, sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten von der Kommunikationsdesignerin resultiert und eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Projektes unmöglich macht.

12.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Kommunikationsdesignerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Kommunikationsdesignerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Kommunikationsdesignerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
12.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Kommunikationsdesignerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Kommunikationsdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12.5 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit
von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Kommunikationsdesignerin für erkennbare Mängel. 
12.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich bei der Kommunikationsdesignerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
12.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei nachweislichem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Kommunikationsdesignerin.

12.8 Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden weitergehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt die Kommunikationsdesignerin von jeglicher in diesem Zusammenhang entstehenden Haftung frei.

Unterbleibt die Namensnennung der Kommunikationsdesignerin nach § 13 UrhG oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 UrhG, so hat die Kommunikationsdesignerin Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Kommunikationsdesignerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kommunikationsdesignerin (siehe Impressum), wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine einvernehmliche Regelung, die der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Lücken dieser Geschäftsbedingungen.

 

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